Zur Haftung wegen Kfz-Beschädigung durch umgewehtes Verkehrsschild

LG Berlin, Urteil vom 23.10.2003 – 57 S 4/03

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein nicht fest am Boden verankertes, allein durch einen Plastiksockel gehaltenes Verkehrsschild durch erhebliche Windeinwirkung umfallen und daneben parkende Fahrzeuge beschädigen kann (Rn. 7).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 2 C 207/02 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.622,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.608,40 EUR seit dem 6. Februar 2002 und aus einem Betrag in Höhe von 13,69 EUR seit dem 15. März 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

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Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.622,09 € (1.310,83 € Reparaturkosten, Nutzungsausfall in Höhe von 297,57 € sowie Postpauschale in Höhe von 13,69 €) hinsichtlich der in der Nacht vom …. zum … an seinem Fahrzeug (BMW 316i, amtlichen Kennzeichen …) durch ein umgefallenes Verkehrsschild erlittenen Beschädigungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB liegen vor.

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1. Aufgrund des Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der in der Nacht vom …. zum …. vor dem Haus Nr. … im … in … geparkte PKW des Klägers durch ein daneben auf dem Gehweg von der Beklagten zuvor aufgestelltes Verkehrsschild (Halteverbotsschild), welches sturmbedingt umgeweht und auf das streitgegenständliche Fahrzeug gefallen war, an der C-Säule (Lackschäden) und der Heckscheibe (Bruch) beschädigt worden ist.

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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht ein Beweis des erstens Anscheins dafür, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers durch ein windbedingtes Umkippen des Halteverbotsschildes und nicht durch ein mutwilliges Einwirken Dritter verursacht worden sind.

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Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGHZ 100, 31; BGH, Urt. v. 29.6.1982 – VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447, 2448; BGH, Urt. v. 22.9.1982 – VIII ZR 246/81, VersR 1982, 1145). Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284, Rd. 29). Hierfür muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, dass heißt ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284, Rd. 29). Typisch ist ein Vorgang, wenn er regelmäßig, üblich, gewöhnlich und häufig so abläuft (vgl. BGH NZV 1990, 386 (387); BGHZ 100, 214 (216); BGHZ 31, 351 (357); BGHZ 24, 308 (312), wenn es sich um einen häufig wiederkehrenden und nicht steuerbaren Geschehensablauf handelt, bei dem bestimmte Tatsachen erfahrungsgemäß mit anderen Tatsachen verknüpft sind (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 789; BGHZ 100, 214). In diesen Fällen kann aufgrund des ersten Anscheins vom Vorliegen einzelner dieser Tatsachen auch ohne besonderen Nachweis ausgegangen werden (sog. prima-facie- oder Anscheinsvermutung). Die Typizität beurteilt sich dabei nach der Lebenserfahrung (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284, Rd. 29).

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aa) Vorliegend entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein nicht fest am Boden verankertes, allein durch einen Plastiksockel gehaltenes Verkehrsschild durch erhebliche Windeinwirkung umfallen und daneben parkende Fahrzeuge beschädigen kann. Unter Berücksichtigung dessen, dass am Unfalltag bis zu 9 Windstärken herrschten, es sich um ein mobiles – nicht fest verankertes – Verkehrsschild gehandelt hat und das Fahrzeug des Klägers unstreitig in unmittelbarer Nähe zu diesem geparkt war, spricht der erste Anschein dafür, dass die streitgegenständlichen Schäden durch das windbedingte Umfallen des Schildes und nicht die Einwirkung Dritter verursacht worden sind. Insbesondere die in den letzten Jahren in … wiederholt durch Starkwind, selbst an fest verankerten Objekten, hervorgerufenen Schäden zeigen, welche zerstörerische Wirkung und Kräfte derartige Stürme entfalten können.

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bb) Einem solchen Geschehensablauf widersprechen auch im Übrigen nicht die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom … bzw. seine Ausführungen im Termin vom …. Vielmehr hat auch der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass ein Verkehrsschild der vorbezeichneten Art grundsätzlich ab Windstärke 8-9 durch bloße Windeinwirkung zum Umkippen gebracht werden und die streitgegenständlichen Schäden verursachen kann. Soweit die Beklagte diesbezüglich rügt, dass sich der Sachverständige im Rahmen seiner Untersuchung hinsichtlich der Stellung und Position des Schildes an dem Vortrag des Klägers orientiert hat, ist das nicht zu beanstanden. Eine diesbezüglich abweichende Position bzw. Stellung des Schildes zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls in der Nacht vom …. zum … trägt die Beklagte nicht vor. Unerheblich ist insofern, wie das Schild nach dem Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufstellung, mindestens 2 Wochen zuvor, gestanden hat. Denn mobile Schilder auf öffentlichen Straßen bzw. Gehwegen verbleiben typischer Weise nicht dauerhaft in exakt der gleichen Position, sondern unterliegen häufig Veränderungen von Dritten (Passanten, Verkehrsteilnehmern etc.). Eine Gewähr dafür, dass das Schild nach dem Tage der Errichtung am genau denselben Standort in der gleichen Position verbleibt, besteht nicht.

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cc) Der Annahme eines Anscheinsbeweises steht im Übrigen auch nicht die Lage des Verkehrsschildes zum Zeitpunkt seines Auffindens durch den Kläger entgegen. Ausweislich des bereits erstinstanzlich eingereichten Tätigkeitsberichts der Polizei vom … (Anlage K …) wurde das Schild erst von den Polizeibeamten neben den Sockel gelegt. Zudem spricht nach den Feststellungen des Sachverständigen auch das konkrete Schadensbild (großflächiges Loch) nicht gegen die von dem Kläger vorgetragene Schadensverursachung. Da es sich bei der Heckscheibe um sog. Einscheiben-Sicherheitsglas handelt, dass in der Herstellung stark erwärmt und dann abrupt kalt abgeschreckt wird, steht eine solche Scheibe unter starker Spannung. Bei Einwirken einer punktförmigen Kraft zerspringt die Scheibe daher in eine Vielzahl kleiner Teile.

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b) Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat den Beweis des ersten Anscheins, wonach das Schild aufgrund von starken Windeinwirkungen auf das Fahrzeug des Klägers gefallen ist und die Schäden verursacht hat, nicht durch einen entsprechenden Gegenbeweis im erforderlichen Maße erschüttert. Der Anscheinsbeweis führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern macht den Gegenbeweis nötig, wenn der Gegner eine atypische Folge behauptet (vgl. BGHZ 100, 31; BGH, Urt. v. 25.10.1951 – III ZR 8/50, NJW 1952, 217; BGH, Urt. v. 8.12.1971 – IV ZR 81/70, NJW 1972, 1131). Vorliegend oblag es daher der Beklagten diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, also die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs zu beweisen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284, Rd. 29). Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen allerdings des vollen Beweises, d.h. der Richter muss aufgrund gesonderter Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Ablaufs gelangen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284, Rd. 29 m.w.N.). Dabei genügt zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht schon der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Vielmehr muss der Inanspruchgenommene auch dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt; erst dann hilft es dem Geschädigten nicht, dass der eine Geschehensablauf wahrscheinlicher ist als der andere (vgl. BGH, NJW 1978, 2032).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass die hier streitgegenständlichen Beschädigungen nach dem Schadensbild ernsthaft auf ein mutwilliges Verhalten Dritter zurückzuführen sind. Entsprechende Feststellungen wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Sachverständige konkrete Schäden vorgefunden hätte, die typischer Weise auf mutwilliges Verhalten Dritter hindeuten. Entsprechende Schäden hat der Sachverständige ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom … bzw. seiner ergänzenden Erläuterungen im Termin vom … jedoch nicht vorgefunden.

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aa) Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom … sind vielmehr überhaupt keine Indizien ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch mutwilliges Verhalten Dritter entstanden sind. Nachvollziehbar legt der Sachverständige diesbezüglich dar, dass im Falle eines mutwilligen Einwirkens weitere Schäden an der C-Säule (Einbeulungen, weitere größere Schäden etc.), insbesondere auf deren Oberseite, vorhanden hätten sein müssen. Entsprechende Schäden hat der Kläger weder behauptet noch waren derartige Schäden auf den eingereichten Fotos zu erkennen. Nach dem Vortrag des Klägers ist es an der C-Säule lediglich zu Lackschäden gekommen. Auch den vom Kläger eingereichten Rechnungen/ Kostenvoranschläge (Anlagen K …) sind weitergehende Schäden nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte insofern beanstandet, dass der Sachverständige etwaige Schlagwinkel und die Größe der ausführenden Person nicht berücksichtigt habe und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, dass ein mutwilliges Verhalten Dritter typischerweise zu Schäden an der Oberseite der C-Säule geführt hätte, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Sachverständige hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Kräfteverhältnisse die Heckscheibe selbst einen mutwilligen Schlag mit dem streitgegenständlichen Schild nicht so weit hätte abbremsen können, dass lediglich die Scheibe zerbrochen, nicht aber die C-Säule berührt worden wäre. Angesichts der Größe des Loches in der Scheibe hätte bei einem Schlag das Schild weiter in das Fahrzeuginnere eindringen und notwendigerweise auch die C-Säule einbeulen müssen. Dass ein etwaiger Täter den Schlag nach Berührung der Heckscheibe abrupt anhält und damit eine Beschädigung der C-Säule verhindert, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige mutwillige Sachbeschädigung nicht mit dem „bereit stehenden“ Schild, sondern mit einem anderen Schlagwerkzeug ausgeführt worden ist, sind nicht ersichtlich.

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bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom … im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen moniert, dass dieser einen „falschen“ Sockel im Rahmen seiner Untersuchung verwandt habe, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Der von dem Sachverständigen ausgewählte Sockel entspricht dem auf den original Unfallbildern (Anlage K … zur Klageschrift) ersichtlichen Sockel, was der Sachverständige im Termin vom … auch bestätigt hat. Die als Anlage K … zum Schriftsatz des Klägers vom … eingereichten Fotos geben, worauf der Kläger ausdrücklich hingewiesen hatte, lediglich eine nachgestellte Szene, nicht aber die Originalverhältnisse am Unfalltag wieder.

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2. Die Beklagte hat auch schuldhaft die ihr hinsichtlich des Schildes obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie unstreitig das aus Anlass eines Umzugs am … aufgestellte Halteverbotsschild ohne weitere Sicherungsmaßnahmen hat stehen lassen bzw. nicht beseitigt hat, obwohl es ersichtlich bereits seit 2 Wochen „abgelaufen“, mithin völlig überflüssig war und zudem laut Wetterbericht das Aufkommen eines Sturmtiefs mit zum Teil heftigen orkanartigen Windböen über … und … angekündigt worden war.

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Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 823, Rd. 58). Es sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 823, Rd. 58). Haftungsbegründend wird eine Gefährdung erst, wenn sich für ein sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 823, Rd. 58).

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Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob der Beklagten generell eine Überwachungs- und Kontroll- bzw. Sicherungspflicht hinsichtlich der von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilder trifft. Jedenfalls angesichts des erwartenden Sturms und der von solchen mobilen Schildern ausgehenden Gefährdung, oblag es der Beklagten das mobile – nicht mehr benötigte – Schild entweder zu entfernen oder zumindest besonders zu sichern. Ausweislich des von ihr selbst mit Schriftsatz vom … eingereichten Hinweiszettel für das Aufstellen von Parkverbotsschildern sind entsprechende Schilder im Falle einer Sturmwarnung zumindest mit 2 Fußplatten zu sichern. Dass eine entsprechende Sicherung erfolgt ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

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3. Unstreitig beläuft sich – entsprechend der von dem Kläger eingereichten Rechnung vom … bzw. dem Kostenvoranschlag vom … – der am Fahrzeug entstandene Sachschaden auf 1.310,83 € sowie der Nutzungsausfall für 6 Tage auf 297,57 €. Darüber hinaus ist für den Kläger noch eine außergerichtliche Postgebührenpauschale von 13,69 € angefallen. Die außergerichtlich entstandene Postgebührenpauschale wird auf die Auslagen eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens nicht gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO angerechnet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, § 118, Rd. 86; AG Hamburg, AnwBl 1993, 294).

II.

18
Dem Kläger steht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.608,40 € seit dem 6. Februar 2002 und aus einem Betrag in Höhe von 13,69 € seit dem 15. März 2002 zu. Der Beklagte befand sich mit Zugang der Mahnschreiben vom 6. Februar 2002 bzw. vom 6. März 2002 entsprechend in Verzug.

III.

19
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO analog. Der Beklagten waren trotz der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 91,36 € die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.

20
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO. Es bedarf nach der Neufassung der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) eines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da nunmehr gegen Berufungsurteile der Landgerichte, die aufgrund mündlicher Verhandlungen ergehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden (§ 26 Nr. 7 EGZPO) und in denen die Revision nicht zugelassen wurde, das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist (§ 544 Absatz 1 ZPO). Demnach erwächst das vorliegende Urteil nicht (mehr) mit seiner Verkündung in Rechtskraft (§ 544 Absatz 5 Satz 1 ZPO). Indes liegt die Beschwer der Parteien unzweifelhaft unter dem Betrag von 20.000,00 €, so dass nach der Übergangsvorschrift des § 28 Nr. 8 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre. Dieser eindeutige Befund rechtfertigt es, das vorliegende Urteil in analoger Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Anordnung einer Sicherheitsleistung keinen Sinn ergeben würde und der Gesetzgeber bei der Neufassung der ZPO die dargelegte Problematik nicht berücksichtigt hat (LG Landau, NJW 2002, 973).

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